Baulicher Wärmeschutz Artikel 1

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1. Anforderungen des baulichen Wärmeschutzes gestern - heute - morgen

1.1 Allgemeines

Im Rahmen der Wertermittlung wird die richtige Einschätzung von Auswirkungen der Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes immer wichtiger, da fachlich begründbar und von der Politik unterstützt, ein immer größerer Einfluß auf den Immobilienmarkt festzustellen ist. Beispiele dafür sind, daß bei dem immer größeren Angebot an vermietbaren Flächen nur dort eine hohe nachhaltig erzielbare Miete zu erwarten ist, wo durch den baulichen Wärmeschutz günstige Bedingungen für die Behaglichkeit der Nutzer bei niedrigen Betriebskosten geschaffen werden. Das Umweltbewußtsein steigt und der Energieverbrauch wird immer mehr auch ein Verkaufsargument im Immobilienmarkt werden, was sich dann letztendlich auch in den Kaufpreisen niederschlagen wird. Nicht angepaßtes Nutzerverhalten und komplizierter werdende Konstruktionen verursachen bereits jetzt eine Vielzahl von Bauschäden, deren Ursachen der Wertermittler wenigstens soweit einschätzen können muß, um damit sachgerecht einen notwendigen nachträglichen Herstellungsaufwand bzw. den erforderlichen Reparaturrückstau quantifizieren zu können.

Im vorliegenden Teil der Artikelserie Bauphysik wird vorrangig die wertmäßige Relevanz eines unterschiedlichen Niveaus der Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes in Gebäuden untersucht. Dabei sollen hauptsächlich die folgenden sich unmittelbar auf den Wärmeschutz eines Raumes bzw. eines Gebäudes auswirkenden Faktoren betrachtet werden:

  • Wärmedurchlaßwiderstand bzw. Wärmedurchgangskoeffizient der den beheizten Raum umschließenden Bauteile und deren Anteil an den wärmeübertragenden Umfassungsflächen als ein wichtiges Maß der Einschätzung des Heizungsenergieaufwandes und der Eignung eines Gebäudes für eine vorhandene bzw. vorgesehene Nutzung

  • Anordnung der einzelnen Schichten sowie deren Wärmespeicherfähigkeit bei mehrschichtigen Bauteilen zur Bestimmung von Ursachen bei Tauwasserbildung und sommerlicher Überhitzung von Räumen

  • Energiedurchlässigkeit, Größe und Orientierung der Fenster unter Berücksichtigung von Sonnenschutzmaßnahmen zur Einschätzung besonders der sommerlichen raumklimatischen Bedingungen

  • Luftdurchlässigkeit von Bauteilen (Fugen, Spalten) als Ursache für das Entstehen von Bauschäden

  • Lüftungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von Grundrißlösungen

  • Arten von Wärmebrücken und Möglichkeiten zur Vermeidung ihrer negativen Auswirkungen besonders hinsichtlich der den Wohnwert stark mindernden Schimmelpilzbildung

Außerdem sollen die sich auf die Energiebilanz eines Gebäudes und damit auch auf die Betriebskosten auswirkenden Faktoren wie Kunstlicht, künstliche Belüftung ggf. Kühlung bzw. Klimatisierung mit in die Betrachtung einbezogen werden.

Als Einführung ist dabei das zu berücksichtigende Regelwerk näher darzustellen. In den folgenden Teilen der Artikelserie werden die dem Wertermittler zur Verfügung stehenden Mittel und Methoden zur für die Wertermittlung nur näherungsweise erforderliche Bestimmung der Kenngrößen und das Maß der in den Regelwerken festgelegten Anforderungen, die bei einer Ortsbesichtigung besonders zu beachtenden Schwachstellen der Konstruktion sowie die größenmäßige Berücksichtigung der eventuell erforderlichen Baumaßnahmen behandelt. Außerdem wird an Hand typischer Praxisbeispiele die wertmäßige Berücksichtigung von Einflüssen des baulichen Wärmeschutzes bei den verschiedenen Wertermittlungsverfahren dargelegt.

1.2 Aktuelles Regelwerk für die Beurteilung des baulichen Wärmeschutzes

Beim baulichen Wärmeschutz unterscheidet man den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau und den erhöhten Wärmeschutz nach Wärmeschutzverordnung.

DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau

Bei der Festlegung der bauphysikalischen Anforderungen an die konstruktive Ausbildung von Bauteilen bezieht man sich auf die traditionellen Erkenntnisse der alten Baumeister hinsichtlich der diesbezüglichen Voraussetzungen für eine schadensfreie Nutzung von Gebäuden. Das Hauptziel ist der Schutz der Baukonstruktion vor klimabedingten Feuchteeinwirkungen und deren Folgeschäden. Gleichzeitig wird mit diesen Mindestanforderungen an den Wärmeschutz der Bauteile im Winter ein hygienisches Raumklima gesichert. Über die Landesbauordnungen ist die DIN 4108 als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung verbindlich vorgegeben. Durch Empfehlungen für den baulichen Wärmeschutz der Bauteile im Sommer soll außerdem eine zu hohe Erwärmung von Aufenthaltsräumen infolge sommerlicher Wärmeeinwirkung vermieden werden. Unter Aufenthaltsräumen versteht man dabei Wohnungen, Büros und ähnliche Nutzungen, die auf eine normale Innentemperatur von ³ 19°C beheizt werden und in denen eine relative Luftfeuchtigkeit von ungefähr 50% herrscht. Hierbei wird vorausgesetzt, daß die Räume entsprechend ihrer Nutzung ausreichend beheizt und belüftet werden.

Unter diesem Aspekt ist es verständlich, da die Anforderungen im Prinzip bereits seit langer Zeit bekannt sind und sich auch in Zukunft kaum ändern werden, daß gegenwärtig für die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz noch die DIN 4108, Teil 2: Wärmedämmung und Wärmespeicherung in der Ausgabe August 1981 gültig ist. Der vorliegende Entwurf für eine Neufassung vom November 1995 erhält ebenfalls die gleichen Größen für die Mindestanforderungen. Die ursprünglich bei der Erstausgabe gleichfalls mit verfolgten Ziele, daß ein niedriger Energieaufwand für die Heizung bzw. Kühlung erreicht sowie ein günstiges Verhältnis zwischen Herstellungs- und Bewirtschaftungskosten geschaffen wird, treten völlig in den Hintergrund, da dafür mit der Wärmeschutzverordnung ein viel strengerer Maßstab geschaffen wurde.

Allgemein kann man davon ausgehen, daß bei Räumen in Gebäuden, die unter normalen wirtschaftlichen Randbedingungen in Kenntnis der Regeln der traditionellen Baukunst seit dem Ende des vergangenen Jahrhunderts gebaut wurden und für die bereits zur Errichtungszeit eine Funktion als ständiger Aufenthaltsraum von Menschen vorgesehen war, die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes erfüllt werden. In der Wertermittlungspraxis ist damit die DIN 4108 immer nur dann maßgeblich, wenn es um die Ursachenklärung und damit die Festlegung von erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des Reparaturrückstaus bei Bauschäden oder der Abschätzung der Höhe eines nachträglichen Herstellungsaufwandes bei Umnutzungen geht.

Wärmeschutzverordnung

In Reflexion der Erdölverteuerung Anfang der siebziger Jahre entstand auf der Grundlage des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden aus dem Jahre 1976 die erste Wärmeschutzverordnung 1977. Sie wurde 1982 mit verschärften Anforderungen neu gefaßt und diese wurden in den Folgejahren nochmals novelliert. Am 1. Januar 1995 trat die Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV) vom 16.08.1994 in Kraft. Diese überarbeitete Fassung beinhaltet teilweise neue Ansätze und Nachweisverfahren. So ist außer in Sonderfällen nicht mehr die Ausführung des einzelnen Bauteiles für die Erfüllung der Anforderungen maßgeblich, sondern der vorhandene Wärmebedarf für das Gesamtgebäude ist gegenüber einem maximal zulässigen Wert begrenzt. Sie verschärft die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gegenüber der Vorgängerin um etwa 30 %. Die Einhaltung der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung wird bei Neubauten durch den Wärmeschutznachweis im Rahmen des Bauantrages erreicht. Bei Umbauten und Erweiterungen ist sie ebenfalls in den meisten Fällen verbindlich vorgegeben, wobei die Kontrolle der Umsetzung in diesen Fällen z. T. nicht immer gelingt.

Ergänzt werden diese Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagen - Verordnung - HeizAnlV) vom 22.03.1994. Auf diese Verordnung wird unter wertrelevanter Sicht in einem gesonderten Artikel eingegangen.

1.3. Vorgaben des baulichen Wärmeschutzes auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

Bei der Errichtung von Gebäuden in den neuen Bundesländern war vor der Vereinigung hinsichtlich des baulichen Wärmeschutzes die Einhaltung der Forderungen der TGL 35424 Bautechnischer Wärmeschutz verbindlich vorgeschrieben. Dabei ist zu beachten, daß in der TGL 35424 sowohl der Mindestwärmeschutz berücksichtigt wurde als auch über den zu erfüllenden erhöhten Wärmeschutz bei Neu-, Um- und Ausbau der Aspekt der Energieeinsparung durchgesetzt wurde. Dies erklärt auch, daß die Anforderungen der TGL 35424 hinsichtlich des erhöhten Wärmeschutzes am Ende der siebziger und während der achtziger Jahre mehrfach erhöht wurden. Nach Umrechnung der nicht unmittelbar vergleichbaren Daten auf eine Basis zeigt ein Vergleich der Anforderungen zwischen der TGL 35424 und der Wärmeschutzverordnung, daß die Werte der TGL nur zeitlich etwas verzögert den Forderungen der jeweils gültigen Wärmeschutzverordnung entsprachen. Damit ist hinsichtlich der Vorgaben für den baulichen Wärmeschutzes eine Vergleichbarkeit der Gebäude bei gleichem Herstellungszeitraum in den alten und neuen Bundesländern gegeben. In Kenntnis der eingesetzten Wärmedämmaterialien, die in der Mehrzahl sehr feuchtigkeitsempfindlich waren, z. B. Mineralwolle und Holzwolleleichtbauplatten, muß aber bei der Bewertung besonders auf die noch vorhandene Funktionsfähigkeit der Wärmedämmaterialien geachtet werden. Durch unterschiedliche Einwirkungen von Feuchtigkeit während der Nutzungsdauer kann sich bei ansonsten vergleichbaren Objekten ein völlig unterschiedlicher Zustand des zum Bewertungsstichtag maßgeblichen Wärmeschutzes ergeben.

1.4 Zukünftige Anforderungen des Wärmeschutzes

Eine Erhöhung der Anforderungen des baulichen Wärmeschutzes im Rahmen einer neuen Fassung der Wärmeschutzverordnung um weitere 30-35% ist für die nächsten Jahre bereits angekündigt. Zusätzlich soll in die energetische Betrachtung auch der Verbrauch an Kunstlicht, Energie für die Betreibung von Lüftungsanlagen u. ä. mit einbezogen werden, da bei dem bereits erreichten Niveau des baulichen Wärmeschutzes diese Faktoren hinsichtlich des Gesamtenergieverbrauches der Gebäudenutzung maßgeblich werden. Hintergrund dieser ständigen Verschärfungen, deren Ende derzeitig noch nicht abzusehen ist, sind internationale Verträge, die zum Zwecke der Verminderung der CO2-Emission durch die Energieerzeugung, im gesamtwirtschaftlichen Rahmen Energieeinsparungen verlangen.

Um die immer komplizierter werdenden Berechnungsverfahren und besonders ihre Ergebnisse für Eigentümer und Mieter transparenter zu machen, ist ein erweiterter Einsatz des bereits für Neubauobjekte üblichen Wärmebedarfsausweises auch für die Bestandsobjekte vorgesehen. In der Zukunft wird sogar an eine ganzheitliche energetische Zertifizierung von Gebäuden gedacht. In Auswirkung dieser Maßnahmen wird sich der Aspekt des baulichen Wärmeschutzes sicherlich auch verstärkt am Immobilienmarkt auswirken und muß dementsprechend noch verstärkter bei der Wertermittlung von Immobilien berücksichtigt werden.

1.5 Verwendete Literatur

1. DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau (in verschiedenen Ausgaben)
2. TGL 35 424 Bautechnischer Wärmeschutz (in verschiedenen Ausgaben)
3. Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden vom 16.8.1994 
    BGBl I S. 2121 vom 24.8.1994 ( zusä. Vorgängerausgaben)
4. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 12 der Wärmeschutzverordnung  (AVV Wärmebedarfsausweis) vom 20.12.1994
5. Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und   Brauchwasseranlagen vom 22.03.1994
6. Hauser, Gerd, Brauchen wir künftig ein Gebäudezertifikat? in: Deutsche Bauzeitung 11/96
7. Feldhusen, Gernot, Altbaumodernisierung wirtschaftlich sinnvoll in: mein Eigenheim 2/97

Dr.-Ing. Franziska Neef Michael Müller Gustav-Mahler-Straße 1a Am Nelkenberg 14